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Sonntag, 18. Mai 2014

ZVEH - Handwerk und Recht

Schwarzarbeit muss nicht bezahlt werden - und auf Aus- sowie Einbaukosten bei fehlerhaftem Material bleiben Handwerker weiter oft sitzen.

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) veröffentlichte im April zwei Meldungen über Gerichtsurteile, die das Handwerk betreffen.

Anfang April erging ein Urteil des Bundesgerichtshofs über Regressansprüche des Handwerks gegenüber Lieferanten. Muss ein Handwerker aufgrund mangelhaften Materials, das er bei einem Lieferanten eingekauft hat, eine werkvertragliche Leistung gegenüber einem Unternehmer nachbessern und dabei zum Beispiel ein Produkt aus- und wieder neu einbauen, hat er mit Blick auf die Ein- und Ausbaukosten keinen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten. Dies hat der Bundesgerichtshof am 2. April 2014 entschieden (Az. VIII ZR 46/13) und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ein Regress ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Lieferanten kein Verschulden bei der mangelhaften Lieferung vorgeworfen werden kann. Da er nur sehr geringe Prüfpflichten hat und sich das Verschulden von Vorlieferanten nicht zurechnen lassen muss, ist ein solcher Vorwurf häufig nicht möglich.

Handwerker bleiben also in diesen Fällen auf den Kosten für den Ein- und Ausbau sitzen, obwohl die Mangelhaftigkeit des Baumaterials aus dem Verantwortungsbereich ihres Lieferanten stammt. Anders verhält es sich, wenn das Produkt des Lieferanten vom Handwerker an einen Verbraucher statt einen Unternehmer weiterverkauft wird (Verbrauchsgüterkauf). Ist dann das Produkt mangelhaft, kann der Lieferant nach den besonderen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs in Regress genommen werden.

Doch schon bei einer Weiterverarbeitung im Rahmen eines Werkvertrags drohen, selbst wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, wieder die gleichen Regressnachteile. „Hier zeigt sich eine typische Regresslücke im Gesetz, die die Handwerker benachteiligt", sagt Alexander Neuhäuser, Geschäftsführer Recht und Wirtschaft beim ZVEH. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Folgekosten für den Aus- und Einbau bei einem Weiterverkauf an Unternehmer oder bei einem Werkvertrag generell nicht vom Lieferanten getragen werden müssen, da sie ja letztlich durch das von ihm gelieferte mangelhafte Material entstanden seien.

Gemeinsam mit der Handwerksdachorganisation ZDH setzt sich der ZVEH dafür ein, dass diese Regresslücke geschlossen wird. Erste Erfolge wurden durch die Aufnahme dieser Thematik in den Koalitionsvertrag bereits erzielt. „Jetzt fehlt es nur noch an der gesetzlichen Umsetzung", so Neuhäuser. Erste politische Gespräche hierzu laufen aber bereits.

Keine Ansprüche bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) bleibt bei seiner strengen Linie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit: Mit Urteil vom 10. April 2014 (Az. VII ZR 241/13) hat das oberste deutsche Gericht in Zivilsachen entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werksleistung keine Bezahlung verlangen kann.

Ein Elektroinstallationsunternehmen hatte sich mit seinem Auftraggeber darauf verständigt, dass die Ausführung seiner Arbeiten zum Teil ohne Stellung einer Rechnung und somit ohne Umsatzsteuer vergütet werden sollen. Als die Bezahlung trotz erbrachter Leistung ausblieb, wollte der Handwerker den ausstehenden Betrag einklagen. Der BGH vertritt jedoch den Standpunkt, dass weder vertragliche noch bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung bestehen, da es sich um einen bewussten Verstoß gegen das SchwarzArbG handelt.

Der ZVEH begrüßt die Rechtsprechung des BGH. Alexander Neuhäuser sagt: „Das Urteil ist angemessen, weil es die ehrlichen Handwerker schützt. Aus wirtschaftspolitischer Sicht wäre ein Anspruch auf Bezahlung nicht hinnehmbar, da sonst das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit ad absurdum geführt würde." Das Urteil sei insgesamt betrachtet auch deswegen gerecht, weil der BGH bereits in einem früheren Fall entschieden habe, dass bei einer mangelhaften Leistung der Auftraggeber umgekehrt auch keine Gewährleistungsansprüche geltend machen könne.

Neuhäuser resümiert: „Das Risiko wird für beide Vertragspartner so sehr erhöht, dass Schwarzarbeit immer weniger attraktiv ist. Die aktuelle Rechtsprechung trägt damit dazu bei, Schwarzarbeit immer mehr zurückzudrängen."

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